Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich

Für alle Bestellungen über unseren Online-Shop durch Verbraucher und Unternehmer gelten die nachfolgenden AGB.

Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

Gegenüber Unternehmern gelten diese AGB auch für künftige Geschäftsbeziehungen, ohne dass wir nochmals auf sie hinweisen müssten. Verwendet der Unternehmer entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen, wird deren Geltung hiermit widersprochen; sie werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn wir dem ausdrücklich zugestimmt haben.

2. Vertragspartner, Vertragsschluss

Der Kaufvertrag kommt zustande mit LUPUS-Electronics GmbH.

Mit Einstellung der Produkte in den Online-Shop geben wir ein verbindliches Angebot zum Vertragsschluss über diese Artikel ab. Sie können unsere Produkte zunächst unverbindlich in den Warenkorb legen und Ihre Eingaben vor Absenden Ihrer verbindlichen Bestellung jederzeit korrigieren, indem Sie die hierfür im Bestellablauf vorgesehenen und erläuterten Korrekturhilfen nutzen. Der Vertrag kommt zustande, indem Sie durch Anklicken des Bestellbuttons das Angebot über die im Warenkorb enthaltenen Waren annehmen. Unmittelbar nach dem Absenden der Bestellung erhalten Sie noch einmal eine Bestätigung per E-Mail.

3. Vertragssprache, Vertragstextspeicherung

Die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen sind Deutsch und Englisch.

Wir speichern den Vertragstext und senden Ihnen die Bestelldaten und unsere AGB per E-Mail zu. Die AGB können Sie jederzeit auch hier auf dieser Seite einsehen. Ihre vergangenen Bestellungen sind aus Sicherheitsgründen nicht mehr über das Internet zugänglich.

4. Lieferbedingungen

Zuzüglich zu den angegebenen Produktpreisen kommen noch Versandkosten hinzu. Näheres zur Höhe der Versandkosten erfahren Sie bei den Angeboten.

Sie haben grundsätzlich die Möglichkeit der Abholung bei LUPUS-Electronics GmbH, Otto-Hahn-Str. 12, 76829 Landau, Germany zu den nachfolgend angegebenen Geschäftszeiten: „Montag bis Freitag von 8:00 Uhr bis 17:00 Uhr außer an Feiertagen. Bitte informieren Sie uns spätestens einen Werktag vor Ihrer Abholung, damit wir die Ware aus unserem Lager bereitstellen können..

5. Bezahlung

In unserem Shop stehen Ihnen grundsätzlich die folgenden Zahlungsarten zur Verfügung:

Vorkasse
Bei Auswahl der Zahlungsart Vorkasse nennen wir Ihnen unsere Bankverbindung in separater E-Mail und liefern die Ware nach Zahlungseingang.

Nachnahme
Sie zahlen den Kaufpreis direkt beim Zusteller. Es fallen zzgl. 7 Euro als Kosten an.

PayPal, PayPal Express
Im Bestellprozess werden Sie auf die Webseite des Online-Anbieters PayPal weitergeleitet. Um den Rechnungsbetrag über PayPal bezahlen zu können, müssen Sie dort registriert sein bzw. sich erst registrieren, mit Ihren Zugangsdaten legitimieren und die Zahlungsanweisung an uns bestätigen. Nach Abgabe der Bestellung im Shop fordern wir PayPal zur Einleitung der Zahlungstransaktion auf. Weitere Hinweise erhalten Sie beim Bestellvorgang.
Die Zahlungstransaktion wird durch PayPal unmittelbar danach automatisch durchgeführt.
PayPal: Es fallen zzgl. 1,7 Prozent des Kaufpreises als Kosten an.
PayPal Express: Es fallen zzgl. 1,7 Prozent des Kaufpreises als Kosten an.

Rechnung
Die Zahlungsart "Rechnung" ist nur für Geschäftskunden und erst ab der zweiten Bestellung möglich.

Barzahlung bei Abholung
Sie zahlen den Rechnungsbetrag bei der Abholung bar.

6. Eigentumsvorbehalt

Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
Für Unternehmer gilt ergänzend: Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor. Sie dürfen die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsbetrieb weiterveräußern; sämtliche aus diesem Weiterverkauf entstehenden Forderungen treten Sie – unabhängig von einer Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit einer neuen Sache - in Höhe des Rechnungsbetrages an uns im Voraus ab, und wir nehmen diese Abtretung an. Sie bleiben zur Einziehung der Forderungen ermächtigt, wir dürfen Forderungen jedoch auch selbst einziehen, soweit Sie Ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen.

7. Transportschäden

Für Verbraucher gilt:
Werden Waren mit offensichtlichen Transportschäden angeliefert, so reklamieren Sie solche Fehler bitte möglichst sofort beim Zusteller und nehmen Sie bitte unverzüglich Kontakt zu uns auf. Die Versäumung einer Reklamation oder Kontaktaufnahme hat für Ihre gesetzlichen Ansprüche und deren Durchsetzung, insbesondere Ihre Gewährleistungsrechte, keinerlei Konsequenzen. Sie helfen uns aber, unsere eigenen Ansprüche gegenüber dem Frachtführer bzw. der Transportversicherung geltend machen zu können.

Für Unternehmer gilt:
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht auf Sie über, sobald wir die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert haben. Unter Kaufleuten gilt die in § 377 HGB geregelte Untersuchungs- und Rügepflicht. Unterlassen Sie die dort geregelte Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Dies gilt nicht, falls wir einen Mangel arglistig verschwiegen haben.

8. Gewährleistung und Garantien

Es gilt das gesetzliche Mängelhaftungsrecht. Informationen zu gegebenenfalls geltenden zusätzlichen Garantien und deren genaue Bedingungen finden Sie jeweils beim Produkt und auf besonderen Informationsseiten im Onlineshop.

9. Haftung

Für Ansprüche aufgrund von Schäden, die durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden, haften wir stets unbeschränkt

  • bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
  • bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung,
  • bei Garantieversprechen, soweit vereinbart, oder
  • soweit der Anwendungsbereich des Produkthaftungsgesetzes eröffnet ist.

Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf, (Kardinalpflichten) durch leichte Fahrlässigkeit von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen ist die Haftung der Höhe nach auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss. Im Übrigen sind Ansprüche auf Schadensersatz ausgeschlossen.

10. Verhaltenskodex

Folgenden Verhaltenskodizes haben wir uns unterworfen:
Trusted Shops zertifiziert und trägt das Trusted Shops Gütesiegel
http://www.trustedshops.com/tsdocument/ TS_QUALITY_CRITERIA_de.pdf

11. Online-Streitbeilegung
Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO: Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ finden.

12. Schlussbestimmungen

Sind Sie Unternehmer, dann gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Sind Sie Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen uns und Ihnen unser Geschäftssitz.

 


Stadtritter GmbH - Logo
Für folgende Produkte gelten zusätzlich die Allgemeinen Geschäftsbedinungen der Stadtritter GmbH:

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB”) stellen die rechtliche Grundlage für die zwischen der Stadtritter GmbH, Albert-Einstein-Ring 17 – 25, 14532 Kleinmachnow, Deutschland, eingetragen im Handelsregister des AG Potsdam unter HRB 28683 P (kurz „Stadtritter”), und dem Auftraggeber geschlossenen Dienstleistungsvertrag dar (gemeinsam mit allen Anlagen und Anhängen zum Dienstleistungsvertrag kurz „diese Vereinbarung”).


§ 1 Vertragslaufzeit

1.1.Vertragsbeginn und -dauer:

Diese Vereinbarung beginnt an dem in § 3 des Dienstleistungsvertrages angegebenen Datum und hat die dort geregelte feste Laufzeit. Sollte Stadtritter bereits vor diesem Datum Leistungen für den Auftraggeber erbringen oder erbracht haben, gilt diese Vereinbarung auch für diese Leistungen. Die jeweilige Vertragslaufzeit verlängert sich automatisch um jeweils weitere zwölf Monate, wenn keine Partei diese Vereinbarung mit einer Frist von wenigstens drei Monaten zum Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit kündigt.

1.2. Vertragserweiterung:

Sofern der Umfang der technischen Sicherung während der Vertragslaufzeit erweitert wird, verlängert sich der Vertrag automatisch um die in §1.1 definierte feste Laufzeit.

1.3. Kündigung:

Außer im Falle einer wirksamen außerordentlichen Vertragsbeendigung gemäß §§ 12.1. oder 13.5 kann eine ordentliche Kündigung frühestens und erstmalig zum Ablauf der in § 3 des Dienstleistungsvertrages geregelten festen Festlaufzeit erfolgen, und zwar ebenfalls unter Einhaltung der in § 1.1 genannten Kündigungsfrist von wenigstens drei Monaten.

1.4. Form der Kündigung:

Eine Kündigung dieser Vereinbarung bedarf der schriftlichen Form.

1.5. Widerrufsrecht

Widerrufsrecht für Verbraucher: Verbrauchern steht für diese Vereinbarung bei Vorliegen der entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen ein Widerrufsrecht zu, über das der Auftraggeber folgend belehrt wird (siehe auch online unter www.stadtritter.de/widerruf):

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns, die Stadtritter GmbH (Albert-Einstein-Ring 17 – 25, 14532 Kleinmachnow, Deutschland; Telefon: 030 / 70 71 80 80, Fax: 030 / 70 71 80 79, E-Mail: info@stadtritter.de) mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

1.6. Folgen des Widerrufs:

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Einsendungskosten per einfachen Postversand (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrages bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir Gegenstände, die im Rahmen des Vertrages von uns an Sie geliefert wurden, zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Gegenstände zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.

Sie haben solche Gegenstände unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieser Vereinbarung unterrichten, an uns zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Gegenstände vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden. Die unmittelbaren Kosten der Rücksendung tragen Sie.

Der Wertverlust der zurückgesandten Gegenstände trifft Stadtritter, es sei denn, dieser Wertverlust ist auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaft und Funktionsweise der Gegenstände nicht notwendigen Umgang oder anderweitig schuldhaft schädigenden Umgang mit diesen zurückzuführen.

Haben Sie während der Widerrufsfrist bereits unsere Leistung in Anspruch genommen (z.B. die Installation der Anlagen, die Aufschaltung etc.), haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieser Vereinbarung unterrichten, bereits erbrachten Leistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der in dieser Vereinbarung vorgesehenen Leistungen entspricht.


§ 2 Durchführung der Dienstleistungen

2.1. Anweisungen des Auftraggebers:

Stadtritter ist nicht dazu verpflichtet, anderen Anweisungen des Auftraggebers Folge zu leisten als solchen, die in der Dienstanweisung aufgeführt sind. Die „Dienstanweisung” ist die Auflistung der Dienstleistungen, die Stadtritter nach dieser Vereinbarung für den Auftraggeber zu erbringen hat (siehe § 3.2 bis 3.4). Sollte der Auftraggeber Stadtritter Anweisungen geben, die nicht von der Dienstanweisung umfasst sind, oder die Leistungserbringung gemäß Dienstanweisung beeinträchtigen, trägt der Auftraggeber die Verantwortung für sämtliche Konsequenzen aus diesen Anweisungen und stellt er Stadtritter diesbezüglich von allen Schäden oder Ansprüchen Dritter frei.


2.2. Anweisungen des Auftraggebers:

Stadtritter ist nicht dazu verpflichtet, anderen Anweisungen des Auftraggebers Folge zu leisten als solchen, die in der Dienstanweisung aufgeführt sind. Die „Dienstanweisung” ist die Auflistung der Dienstleistungen, die Stadtritter nach dieser Vereinbarung für den Auftraggeber zu erbringen hat (siehe § 3.2 bis 3.4). Sollte der Auftraggeber Stadtritter Anweisungen geben, die nicht von der Dienstanweisung umfasst sind, oder die Leistungserbringung gemäß Dienstanweisung beeinträchtigen, trägt der Auftraggeber die Verantwortung für sämtliche Konsequenzen aus diesen Anweisungen und stellt er Stadtritter diesbezüglich von allen Schäden oder Ansprüchen Dritter frei.


2.3. Personal:

Die Auswahl des von Stadtritter zur Leistungserbringung eingesetzten Personals und das Weisungsrecht diesem gegenüber liegen alleine bei Stadtritter (ausgenommen bei Gefahr im Verzug). Der Auftraggeber kann einen Wechsel des Personals beantragen, aber Stadtritter bestimmt nach eigenem Ermessen die Maßnahmen, die aufgrund eines solchen Antrags ergriffen werden. Anträge des Auftraggebers auf Personalwechsel haben schriftlich zu erfolgen und die Gründe für den Antrag zu beinhalten.


2.4. Keine Garantie:

Stadtritter garantiert keine Ergebnisse der Dienstleistungen und übernimmt keine Verantwortung für die Sicherheit am Standort (an den Standorten) des Auftraggebers. „Standort(e)” bedeutet die Objekte, Gebäude oder Flächen, auf denen die Dienstleistungen zu erbringen sind (gemeinsam kurz „Objekt”). Soweit nicht anders vereinbart, wird Stadtritter nicht als Sicherheitsberater beauftragt. Stadtritter sichert nicht zu, dass ihre Dienstleistungen Verluste oder Schäden verhindern.


2.5. Anfahrtzeiten:

Anstatt der laut VdS-Richtlinien angemessenen Frist vom Zeitpunkt der Alarmauslösung bis zum Eintreffen am Objekt, kann aufgrund der aktuellen Entfernung des Personals und Verkehrslage ggf. eine längere Anfahrtszeit zum Einsatzort benötigt werden.


2.6. Alarmierung Dritter durch Stadtritter:

Bei Alarmierung der Polizei, der Feuerwehr oder eines sonstigen Dritten (gemäß Maßnahmeplan in der Dienstanweisung) durch Stadtritter, wird dieser Dritte ausschließlich im Namen und für Rechnung des Auftraggebers, welcher kostenrechtlicher Verursacher des Einsatzes ist, tätig. Unabhängig davon, auf wen eine entsprechende Rechnung durch die bescheidende Behörde (Polizei, Feuerwehr, Ordnungsamt etc.) ausgestellt wird, ist der Auftraggeber als Verursacher dazu verpflichtet, Stadtritter einen verauslagten bzw. zu verauslagenden Betrag nach Rechnungsstellung innerhalb von einer Woche zzgl. einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10,00 EUR zu erstatten.


2.7. Alarmaufschaltung und Alarmverfolgung:

Soweit eine Alarmaufschaltung und Alarmverfolgung vereinbart ist, hat der Auftraggeber gegenüber Stadtritter drei Kontaktpersonen (und deren Telefonnummern) mitzuteilen, die bei einer Gefährdung des Objekts auch nachts telefonisch benachrichtigt werden können, und ein Codewort festzulegen (siehe Ziff. 3.6). Die Kontaktpersonen sind Vertreter des Auftraggebers und somit berechtigt, im Alarmfall rechtsverbindliche Zusatzaufträge zu erteilen. Anschriftenänderungen, Änderungen der Telefonnummern oder der Ansprechpartner selbst hat der Auftraggeber Stadtritter unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Alle Schäden oder Kosten, die durch eine nicht rechtzeitige Mitteilung gegenüber Stadtritter entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers.


2.8. Standardmaßnahmen im Alarmfalle:

Im Falle eines Alarms führt Stadtritter folgende Standardmaßnahmen durch:

(a) Bei Einbruch- und Sabotagealarm erfolgt ein Anruf durch die Stadtritter-Leitstelle im Objekt. Wird dort niemand erreicht, verständigt Stadtritter telefonisch die erste der vom Auftraggeber benannten Kontaktpersonen. Bei Nichterreichbarkeit der ersten Kontaktperson versucht Stadtritter gemäß angegebener Reihenfolge, die weiteren Kontaktpersonen zu erreichen. Erreicht Stadtritter keine der angegebenen Kontaktpersonen jeweils beim ersten Anwahlversuch persönlich, beauftragt Stadtritter im Namen und für Rechnung des Auftraggebers einen privaten Sicherheitsdienst mit einer Objektaußenkontrolle.

(b) Bei Überfallalarm verständigt die Stadtritter sofort die Polizei und informiert danach die Kontaktpersonen entsprechend.

(c) Bei Feuer-/Gasalarm erfolgt ein Anruf durch die Stadtritter-Leitstelle im Objekt. Wird dort niemand erreicht, verständigt Stadtritter umgehend die Feuerwehr.

(d) Bei Technikalarm, Störungsmeldungen oder nach ausgebliebenen Routinemeldungen der Alarmanlage (mit allen Bestandteilen kurz „Anlagen”) führt Stadtritter ohne gesonderte Aufforderung eine Fernwartung durch und setzt sich bei Bedarf mit dem Auftraggeber in Verbindung.

(e) Bei einer fehlenden Scharfschaltung oder einer zu frühen Unscharfschaltung der Anlagen erfolgt ein Anruf durch Stadtritter im Objekt. Wird dort niemand erreicht, erfolgen die Maßnahmen entsprechend Ziff. (a).


§ 3 Verpflichtungen des Auftraggebers

3.1. Mitwirkung:

Der Auftraggeber hat jederzeit mitzuwirken, um es zu ermöglichen, dass Stadtritter die Dienstleistungen unter den bestmöglichen Bedingungen erbringen kann. Diese Verpflichtung zur Mitwirkung umfasst, ist aber nicht beschränkt darauf, dass der Auftraggeber Folgendes bereitstellt: (a) eine sichere, gesunde Arbeitsumgebung für das Stadtritter-Personal gemäß den geltenden Gesetzen und Vorschriften, (b) sämtliche relevanten Informationen, Zugänge und Hilfeleistungen, die Stadtritter vernünftigerweise benötigt, um die Dienstleistungen ohne Unterbrechung erbringen zu können, einschließlich geeigneter Räumlichkeiten und Einrichtungen, sowie (c) unverzügliche Benachrichtigungen über alles, das die Sicherheit, Risiken oder Verpflichtungen von Stadtritter im Rahmen dieser Vereinbarung beeinträchtigen oder das ggf. zu einer Erhöhung der Kosten von Stadtritter für die Erbringung der Dienstleistungen führen könnte.


3.2. Dienstanweisung:

Stadtritter und der Auftraggeber sind dazu verpflichtet, unverzüglich nach Zustandekommen dieser Vereinbarung gemeinsam eine schriftliche, von beiden Parteien zu genehmigende Dienstanweisung zu erstellen, die alleine für die Leistungserbringung von Stadtritter maßgeblich ist. Die Dienstanweisung hat alle Bestimmungen über die einzuleitenden Maßnahmen, Interventionen und Dienstverrichtungen, die nach den Anweisungen bzw. Anforderungen des Auftraggebers vorgenommen werden sollen, zu enthalten. Die Dienstanweisung in Anlage 2 zum Dienstleistungsvertrag ist Bestandteil dieser Vereinbarung.


3.3. Nichtvorliegen einer Dienstanweisung:

Wirkt der Auftraggeber nicht an der Erstellung der Dienstanweisung mit oder liegt keine jeweils vom Auftraggeber und Stadtritter genehmigte Dienstanweisung vor, kann Stadtritter die Dienstleistungen entsprechend ihres Entwurfs der Dienstanweisung oder in Ermangelung eines solchen in der Art und Weise erbringen, wie Stadtritter sie für sachdienlich hält. Bei Schäden, die bis zum Zeitpunkt der Genehmigung der Dienstanweisung durch den Auftraggeber entstehen, besteht die Vermutung der verschuldeten Schadensverursachung durch den Auftraggeber; dem Auftraggeber wird das Recht zum Beweis des Gegenteils eingeräumt.


3.4. Änderungen und Ergänzungen der Dienstanweisung:

Alle Änderungen und Ergänzungen der Dienstanweisung haben in schriftlicher Form zu erfolgen. Soweit unvorhersehbare Umstände es erfordern (oder bei Gefahr im Verzug), kann von der Dienstanweisung abgewichen werden.


3.5. Hausrecht:

Der Auftraggeber beauftragt Stadtritter für die Dauer der Leistungserbringung nicht exklusiv mit der Wahrnehmung des ihm zustehenden oder übertragenen Hausrechts und aller ihm zustehenden oder übertragenen Selbsthilferechte.


3.6. Codewort:

Gegenüber der Notruf- und Serviceleitstelle von Stadtritter hat sich der Auftraggeber durch ein zwischen den Parteien zu vereinbarendes Codewort zu legitimieren. Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Geheimhaltung dieses Codewortes und haftet für dessen missbräuchliche Verwendung.


§ 4 Installationsbezogene Pflichten des Auftraggebers

4.1. Umfang:

Der Umfang der Installationen der Anlagen wird zwischen den Parteien abgestimmt. Zeichnungen oder Skizzen dienen hierbei zur besseren Anschaulichkeit der Technik.


4.2. Voraussetzungen:

Der Auftraggeber verpflichtet sich, die für die Installation der Anlagen nach den Anforderungen von Stadtritter erforderlichen bautechnischen Voraussetzungen zu schaffen. Außerdem hat der Auftraggeber notwendige bautechnischen Arbeiten kurzfristig auszuführen. Ggf. erforderliche öffentlichrechtliche Genehmigungen hat der Auftraggeber rechtzeitig einzuholen. Stadtritter wird den Auftraggeber unterstützen und diesem die notwendigen Informationen zur Verfügung stellen. Ferner verpflichtet sich der Auftraggeber gegenüber Stadtritter, die erforderlichen Schnittstellen zu seinen ggf. bereits bestehenden Systemen zur Verfügung zu stellen. Falls die Systeme nicht kompatibel sind, wird der Auftraggeber Stadtritter die für eine Anpassung der Systeme entstehenden Kosten erstatten.


4.3. Zeitverzögerungen:

Dem Auftraggeber wegen bautechnischer Arbeiten entstehende oder sonstige ihm zurechenbare zeitliche Verzögerungen schließen Ansprüche gegen Stadtritter aus. Sollten durch die Missachtung der in §4 aufgeführten Pflichten des Auftraggebers Zeitverzögerungen auftreten, die Stadtritter an der Dienstleistungserbringung hindern, so ist Stadtritter berechtigt ab dem Zeitpunkt der Missachtung die unter §4 des Dienstleistungsvertrages vereinbarten Entgelte zu berechnen.


4.4. Zutritt:

Der Auftraggeber gewährleistet, dass Stadtritter und von dieser eingesetzte Dritte jederzeit die Möglichkeit haben, das Objekt zur Durchführung erforderlicher Arbeiten zu betreten.


4.5. Sonstige Mitwirkungspflichten:

Der Auftraggeber wird auch nach Installation der Anlagen durch geeignete Maßnahmen (wie z.B. Zurückschneiden von Ästen, Reinigung der Zufahrtsbereiche, ausreichende Objektbeleuchtung etc.) sicherstellen, dass durch objektspezifische Einflüsse die Funktionsfähigkeit der Anlagen von Stadtritter nicht beeinträchtigt wird. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen und erkennt an, dass aufgrund von Witterungsverhältnissen eine Videoüberwachung beeinträchtigt sein kann.


4.6. Anschlüsse der Anlagen:

Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass die installierten Anlagen stets ausreichend mit Strom versorgt werden und soweit erforderlich, die für die Leistungserbringung notwendigen Telekommunikations- und sonstigen Anschlüsse, Stadtritter zur Verfügung gestellt werden. Die mit der Versorgung der Anlagen verbundenen Betriebskosten trägt der Auftraggeber. Dem Auftraggeber ist weiterhin bekannt, dass fehlender oder unvollständiger Überspannungsschutz der Stromanschlüsse ein erhöhtes Ausfallrisiko beim Auftreten von Überspannung bedeutet, für das Stadtritter keine Verantwortung und Haftung übernimmt.


4.7. Anpassungen:

Stadtritter wird eine Anpassung der Anlagen an zwischenzeitliche technische Weiterentwicklungen vornehmen, soweit die Parteien zuvor eine entsprechende Vereinbarung verbunden mit einer Anpassung der Vergütung abschließen.


4.8. Nebenfolgen der Installation:

Mit der Installation der Anlagen verbundene Wanddurchbrüche/Bohrlöcher u.a. sind vom Auftraggeber gewollt und somit Stadtritter nicht zuzurechnen. Im Rahmen der Installation oder der späteren Deinstallation entstehende optische Abweichungen (z.B. ausgeblichene Farbe oder Tapete) sind Stadtritter nicht zuzurechnen.


4.9. Eigentum:

Die von Stadtritter eingebauten Anlagen sind und bleiben auch nach Einbau beim Auftraggeber im Eigentum von Stadtritter und werden von Stadtritter ausschließlich für die Vertragsdauer zur Leistungserbringung für den Auftraggeber eingesetzt. Entsprechende technische Dokumentationen sind und bleiben ebenfalls im Eigentum von Stadtritter.


§ 5 Inbetriebnahme und Abnahme

5.1. Inbetriebnahme und Abnahme:

Stadtritter sorgt bei Inbetriebnahme der Anlagen für deren volle Funktionsfähigkeit. Vor Inbetriebnahme der Anlagen überzeugt sich der Auftraggeber von deren einwandfreier Funktion durch eine Abnahme. Die einwandfreie Funktion wird auf einer Abnahmebescheinigung protokolliert, die vom Auftraggeber zu unterzeichnen ist.


5.2. Abnahmeersatz:

Der Auftraggeber verpflichtet sich, die für die Installation der Anlagen nach den Anforderungen von Stadtritter erforderlichen bautechnischen Voraussetzungen zu schaffen. Außerdem hat der Auftraggeber notwendige bautechnischen Arbeiten kurzfristig auszuführen. Ggf. erforderliche öffentlichrechtliche Genehmigungen hat der Auftraggeber rechtzeitig einzuholen. Stadtritter wird den Auftraggeber unterstützen und diesem die notwendigen Informationen zur Verfügung stellen. Ferner verpflichtet sich der Auftraggeber gegenüber Stadtritter, die erforderlichen Schnittstellen zu seinen ggf. bereits bestehenden Systemen zur Verfügung zu stellen. Falls die Systeme nicht kompatibel sind, wird der Auftraggeber Stadtritter die für eine Anpassung der Systeme entstehenden Kosten erstatten.


§ 6 Betrieb der Anlagen

6.1. Instandhaltung der Anlagen:

Stadtritter ist verpflichtet, die Anlagen während der Vertragsdauer Instand zu halten. Die Instandhaltung beinhaltet die Überprüfung der Anlagen und den ggf. erforderlichen Austausch von defekten oder abgenutzten Anlageteilen. Die jährliche Wartung beinhaltet die mit der Überprüfung der Anlagen verbundenen Aufwendungen und findet entweder als Fernwartung oder Vor-Ort-Wartung statt, wobei die Entscheidung über die Wartungsform Stadtritter vorbehalten bleibt. Sonstige vom Auftraggeber gewünschte Wartungs- oder Servicearbeiten wird Stadtritter unter Übermittlung eines schriftlichen Angebots auf Kosten des Auftraggebers ausführen.


6.2. Mangel oder Defekt der Anlagen:

Sollte bei Wartungs- bzw. Servicearbeiten sowie im laufenden Betrieb ein Mangel oder Defekt an den Anlagen festgestellt werden, räumt der Auftraggeber Stadtritter eine angemessene Reaktionszeit zur Behebung des Mangels oder Defekts ein. Bis zur Behebung ist Stadtritter zu zumutbaren Ersatzmaßnahmen berechtigt. Die für Stadtritter wirtschaftlich angemessenen Ersatzmaßnahmen können dabei zeitlich begrenzt provisorisch unvollständiger und anderer Art sein als die vereinbarten Sicherungsmaßnahmen. Das gleiche gilt bei der Durchführung abgestimmter Wartungs- und Servicearbeiten. Stadtritter wird neben den regelmäßigen Wartungs- bzw. Servicearbeiten stets dann Instandsetzungsarbeiten ausführen, wenn dies wegen funktioneller Beeinträchtigungen der Anlagen geboten ist.


6.3. Gesondert zu vergütende Tätigkeiten von Stadtritter:

Nicht von den Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten abgedeckt und daher gesondert zu vergüten sind Tätigkeiten von Stadtritter, die erforderlich werden, wenn

  1. durch den Auftraggeber beauftragte Dritte oder Mitarbeiter des Auftraggebers die eingebauten Anlagen von Stadtritter beschädigt oder deren Funktionsfähigkeit beeinträchtigt werden.
  2. durch Einflüsse, die vom Auftraggeber zu vertreten sind die Anlagen von Stadtritter in ihrer Funktionsfähigkeit beeinträchtigt und dadurch ein überdurchschnittlicher Wartungs-/Instandsetzungsaufwand herbeigeführt wird; zu solchen zählen z.B. Rauch-/Staubentwicklungen durch Einwirkung technischer Anlagen oder räumlicher Gegebenheiten des Auftraggebers und deren Nachbarschaft usw.
  3. der Auftraggeber seine baulichen Anlagen dergestalt verändert, dass die Funktionsfähigkeit des Systems beeinträchtigt wird;
  4. die Beseitigung sämtlicher objektbezogener Ursachen, die auf die Funktionsfähigkeit der Anlagen einwirken, durch den Auftraggeber trotz eines entsprechenden Hinweises von Stadtritter unterbleibt.

6.4. Sofern bei Wartungs- oder Instandhaltungsarbeiten eine Abnahme erforderlich ist, gilt § 5 hierfür entsprechend.


§ 7 Gebühren

7.1. Gebühr:

Der Auftraggeber zahlt Stadtritter für die Erbringung der vertraglichen Leistungen die im Dienstleistungsvertrag vereinbarte Gebühr.


7.2. Kosten:

Der Auftraggeber erstattet Stadtritter sämtliche Kosten, die Stadtritter zur Wiederherstellung der Haussicherheit entstehen, insb. für den Fall, dass die in der Dienstanweisung vom Auftraggeber benannten Personen telefonisch nicht erreichbar sein sollten. Dies gilt entsprechend bei Alarmierung von Einsatz- und/oder Rettungskräften gemäß Dienstanweisung sowie bei Bedarf ebenfalls für die Bewachung des Objekts.


7.3. Umsatzsteuer und andere Steuern:

Alle nach dieser Vereinbarung zu zahlenden Beträge verstehen sich inkl. gesetzlicher Umsatzsteuer (brutto), aber ohne andere geltende Steuern oder Abgaben; diese sind zusätzlich zu den angegebenen Dienstleistungsgebühren zu zahlen.


§ 8 Zahlung der Vergütung

8.1. Zahlung der Gebühr:

Der Auftraggeber erhält monatlich eine Rechnung über die in § 4 des Dienstleistungsvertrages vereinbarte Vergütung. Die Rechnungen sind innerhalb des dort bestimmten Zahlungsziels auf das auf der Rechnung angegebene Konto zu bezahlen. Verzugszinsen nach § 288 BGB fallen auf Beträge, die nicht innerhalb des vereinbarten Zahlungsziels bezahlt werden, an. Zudem kann Stadtritter für jede berechtigte Mahnung EUR 10,00 Bearbeitungsgebühren berechnen.


8.2. SEPA-Lastschrift:

Alternativ dazu kann der Auftraggeber ein SEPA-Basis-Mandat/SEPA-Firmen-Mandat erteilen. Der Einzug der Lastschrift erfolgt 2 Tage nach Rechnungsdatum. Die Frist für die Vorabankündigung (Pre-Notification) wird auf 2 Tage verkürzt. Der Auftraggeber sichert zu, für die Deckung des Kontos zu sorgen.


8.3. Rücklastschrift:

Für jede vom Auftraggeber verschuldete mangelnde Deckung oder sonst aufgrund des Verschuldens des Auftraggebers zurückgereichte Lastschrift stellt Stadtritter dem Auftraggeber eine Schadenspauschale von EUR 15,00 für die Rücklastschrift in Rechnung. Dem Auftraggeber bleibt es unbenommen nachzuweisen, dass kein Schaden oder ein Schaden in geringerer Höhe entstanden ist als die von Stadtritter erhobene Pauschale. Stadtritter bleibt der Nachweis eines weitergehenden Schadens vorbehalten.


8.4. Aussetzung:

Im Falle eines Zahlungsverzugs kann Stadtritter die Durchführung der im Rahmen dieser Vereinbarung zu erbringenden Dienstleistungen aussetzen, und zwar nach einer mindestens zehn Tage zuvor erfolgten schriftlichen Mitteilung. Die Aussetzung entbindet den Auftraggeber von keinerlei Verpflichtungen, die er gemäß dieser Vereinbarung hat.


8.5. Sofortige Barzahlung:

Im Falle einer Nichtzahlung aufgrund von Liquiditätsproblemen des Auftraggebers kann Stadtritter die weitere Durchführung der Dienstleistungen an die Bedingung knüpfen, dass für die bereits erbrachten Dienstleistungen (unabhängig davon, ob diese bereits in Rechnung gestellt wurden) und für noch zu erbringenden Dienstleistungen eine sofortige Barzahlung (ggf. als Vorkasse) zu erfolgen hat.


§ 9 Beschränkung der Haftung

9.1. Haftung von Stadtritter:

Stadtritter haftet entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, wenn ein Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von ihr selbst, ihren Mitarbeitern oder Erfüllungsgehilfen verursacht worden ist. Bei einer leicht fahrlässig verursachten Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt. Die Haftung von Stadtritter für Sach- und Vermögensschäden, die von ihr selbst, ihren Mitarbeitern oder Erfüllungsgehilfen schuldhaft infolge leichter Fahrlässigkeit verursacht werden, ist auf die in § 10.1 aufgeführten Summen begrenzt. Die Haftung von Stadtritter, ihren Mitarbeitern oder Erfüllungsgehilfen wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG).

9.2. Ausschluss von indirekten Schäden und Folgeschäden:

Stadtritter haftet unter keinen Umständen für indirekte Schäden oder Folgeschäden, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Gewinnverlust, rein finanziellen Verlust, Verlust von Einkommen, Geschäftsmöglichkeiten oder Erträgen, auch wenn Stadtritter über die Möglichkeit solcher Verluste und Schäden informiert wurde.


9.3. Ausschluss weitergehender Haftung:

Eine weitergehende Haftung von Stadtritter auf Schadensersatz als in §§ 9.1 und 9.2 vorgesehen ist ausgeschlossen. In den in §§ 10.3 und § 10.4 beschriebenen Fällen ist eine Inanspruchnahme von Stadtritter ausgeschlossen.


9.4. Benachrichtigungsfristen für Forderungen:

Der Auftraggeber hat Stadtritter über sämtliche aus den Dienstleistungen entstehende Forderungen angemessen detailliert und schriftlich binnen eines Monats ab dem Datum, an dem der Auftraggeber das zu dieser Forderung führende Ereignis bemerkt (oder hätte bemerken müssen), zu benachrichtigen. Kann innerhalb dieser Frist die Höhe des Schadens noch nicht bestimmt werden, ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Schaden dem Grunde nach geltend gemacht wird. Schadensersatzansprüche, die nicht innerhalb der Frist schriftlich geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen. Der Auftraggeber ist ferner verpflichtet, Stadtritter unverzüglich die Gelegenheit zu geben, alle erforderlichen Feststellungen zur Schadensverursachung, zum Verlauf und zur Höhe des Schadens selbst oder durch einen Dritten zu treffen bzw. treffen zu lassen.


9.5. Mitarbeitenden und Erfüllungsgehilfen von Stadtritter:

Soweit die Haftung von Stadtritter ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Mitarbeitenden und Erfüllungsgehilfen von Stadtritter.


§ 10 Haftpflichtversicherung

10.1. Haftpflichtversicherung: Stadtritter unterhält eine Betriebshaftpflichtversicherung mit folgenden Deckungssummen
  • EUR 1.250.000 bei Personenschäden
  • EUR 1.100.000 bei Sachschäden
  • EUR 250.000 bei Abhandenkommen bewachter Sachen
  • EUR 250.000 bei Vermögensschäden
  • EUR 250.000 bei Verlust überlassener Schlüssel/GHS.

Der Auftraggeber nimmt diese Deckungssummen zur Kenntnis. Nach seiner Wertung sind diese ausreichend, um objekt- und vertragstypische Risiken abzudecken.


10.2. Deckungssumme:

Falls der Auftraggeber höhere als diese Deckungssummen für erforderlich hält, wird er Stadtritter entsprechend informieren; Stadtritter kann gegen Erhöhung der Gebühren eine individuelle Erhöhung der Deckungssummen vereinbaren. Gleiches gilt, soweit sich im Zuge der Vertragsausführung die Leistungsinhalte auf Veranlassung des Auftraggebers so verändern, dass eine Deckung durch die im Wach- und Sicherheitsgewerbe bestehende Betriebshaftpflichtversicherung nicht mehr gegeben ist.


10.3. Geltung sonstiger Regelungen:

Dem Versicherungsvertrag von Stadtritter gemäß § 6 Bewachungsverordnung liegen die Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen (AHB) und die Bedingungen für die Haftpflichtversicherung von Bewachungsunternehmen zugrunde. Von diesem Versicherungsschutz ausgeschlossen sind insb. Schäden, die mit der eigentlichen vertraglich vereinbarten Sicherungsdienstleistung nicht in Zusammenhang stehen, wie z.B. die Übernahme der Streupflicht bei Glatteis, die Bedienung von Sonnenschutzeinrichtungen oder die Bedienung und Betreuung von Maschinen, Kesseln, Heizvorrichtungen, elektrischen oder ähnlichen Anlagen.


10.4. Obliegenheiten des Auftraggebers:

Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass Stadtritter als Versicherungsnehmerin nach den AHB eine Reihe von Obliegenheitspflichten zu erfüllen hat, insb. jeden Schadensfall ihrem Versicherer unverzüglich, spätestens innerhalb von einer Woche nach Kenntnisnahme bzw. der Möglichkeit der Kenntnisnahme, schriftlich anzuzeigen.


§ 11 Bildrechte

11.1. Bildrechte am Objekt:

Stadtritter darf die von ihr gelieferten Anlagen nach Lieferung, Installation bzw. Fertigstellung selbst fotografieren und diese Abbildungen unter Nennung des Ortes (nicht der Straße) des Auftraggebers als Referenz verwenden und mit den Fotos auf ihrer Internetseite (www.stadtritter.de), per E-Mail-Newsletter an ihre Kunden oder in Broschüren bzw. Flyern für ihre Leistungen werben.


11.2. Rechteübertragung:

Dazu überträgt der Auftraggeber an Stadtritter hiermit die räumlich, örtlich und zeitlich unbeschränkten Nutzungsrechte an den Fotos gemäß § 11.1 für deren Verwendung, Speicherung, Vervielfältigung, Verbreitung und Veröffentlichung in den dort genannten Medien.


§ 12 Beendigung der Vereinbarung

12.1. Außerordentliche Kündigung:

Diese Vereinbarung kann aus nur wichtigem Grund fristlos gekündigt werden, und bei Vorliegen eines der folgenden wichtigen Gründe mit einer Frist von einer Woche durch Stadtritter: (a) einer wesentlichen oder anhaltenden geringfügigen Verletzung dieser Vereinbarung durch den Auftraggeber, (b) eines Zahlungsverzugs des Auftraggebers mit einer ihm obliegenden Zahlung eines Rechnungsbetrages oder eines Betrages, der einem Rechnungsbetrag entspricht, um mehr als zwei Wochen, (c) einer Kündigung oder wesentlichen Abänderung einer Versicherungsdeckung von Stadtritter, die für diese Vereinbarung relevant ist, (d) einer Änderung der geltenden Gesetze oder Vorschriften, die eine wesentliche Auswirkung auf die Verpflichtungen von Stadtritter im Rahmen dieser Vereinbarung hat oder zu einer wesentlichen Änderung dieser Verpflichtungen führt, (e) einer Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers oder Stellung eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers, (f) einer Handlung, Unterlassung oder sonstigen Verhaltens des Auftraggebers, das das Geschäft oder die Reputation von Stadtritter gefährdet oder gefährden könnte.


12.2. Entbindung von der Leistungserbringung:

Nach Beendigung dieser Vereinbarung ist Stadtritter von der weiteren Leistungserbringung entbunden und darf das Objekt betreten und alle Anlagen, Materialien, Software und/oder Dokumente, die Stadtritter gehören, wieder abholen bzw. elektronische Dokumente und Daten abrufen und/oder vernichten.


12.3. Alarmaufschaltung und Alarmverfolgung:

Soweit eine Alarmaufschaltung und Alarmverfolgung vereinbart ist, ist der Auftraggeber nach Vertragsbeendigung verpflichtet, den bestehenden Übertragungsweg unverzüglich, spätestens aber innerhalb von einer Woche nach Vertragsbeendigung stillzulegen. Sollte der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht oder nicht fristgerecht nachkommen, bleibt er trotz Vertragsbeendigung bis zur endgültigen Unterbrechung des Übertragungsweges verpflichtet, das dafür vereinbarte monatliche Entgelt zu entrichten.


12.4. Ordentliche Beendigung:

Für eine ordentliche Beendigung der Vereinbarung gelten die Regelungen in § 1.3.


§ 13 Befreiungsgründe

13.1. Höhere Gewalt:

Folgende „Umstände” gelten als Befreiungsgründe, wenn sie die Erfüllung dieser Vereinbarung verzögern oder behindern: sämtliche Umstände, die außerhalb der angemessenen Kontrolle einer Partei liegen, wie z.B. Feuer, Krieg, Mobilmachung oder umfassende militärische Einberufung, Einziehung, Beschlagnahmung, Währungsbeschränkungen, Aufstände und innere Unruhen, Flugzeugentführungen, Terrorakte, Epidemien, Pandemien, Knappheit von Transportmitteln, allgemeine Knappheit von Materialien oder Personal, Streiks oder andere Formen von Arbeitskampf. Hierunter fallen auch Mängel oder Verspätungen bei Lieferungen durch Unterbeauftragte von Stadtritter, die durch einen der genannten Umstände verursacht wurden.


13.2. Benachrichtigung:

Die Partei, die eine Befreiung gemäß § 13.1 beanspruchen möchte, hat die andere Partei unverzüglich über den Umstand und auch wieder über den Wegfall des Umstands zu unterrichten.


13.3. Unterbrechung oder Umstellung der Dienstleistung:

Stadtritter ist in den o.g. Umständen zur Unterbrechung oder Umstellung der Dienstleistung berechtigt. Dies gilt auch für den Fall, dass die Fortführung der Dienstleistung zu einer das übliche Maß übersteigenden Gefährdung des Stadtritter-Personals führen würde. Für die Zeit der Unterbrechung ist der Auftraggeber anteilig von der Zahlung der vereinbarten Vergütung befreit.


13.4. Ersatzpflicht des Auftraggebers:

Sofern in den o.g. Umständen der Auftraggeber daran gehindert ist, seine Verpflichtungen nach dieser Vereinbarung zu erfüllen, hat der Auftraggeber Stadtritter die für die Sicherung und den Schutz des Objekts entstandenen Kosten zu erstatten. Der Auftraggeber hat Stadtritter darüber hinaus die Kosten in Verbindung mit Personal, Unterauftragnehmern und Geräten zu erstatten, die – mit Zustimmung des Auftraggebers – für eine Wiederaufnahme der Dienstleistungen bereitgehalten werden.


13.5. Außerordentliche Vertragsbeendigung:

Unbeschadet anderslautender Bestimmungen dieser Vereinbarung hat jede Partei das Recht, diese Vereinbarung mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Mitteilung an die jeweils andere Partei zu beenden, wenn sich die Erfüllung der entsprechenden Verpflichtungen aus einem der in § 13.1 aufgeführten Umstände um länger als einen Monat verzögert.


§ 14 Vertraulichkeit

14.1. Vertrauliche Informationen:

Die Parteien haben alle vertraulichen Informationen der anderen Partei, die ihnen in Verbindung mit dieser Vereinbarung offengelegt werden, vertraulich zu behandeln und geheim zu halten, es sei denn eine Offenlegung ist zum Zwecke der Erbringung der Dienstleistungen und der Erfüllung anderer Verpflichtungen im Rahmen dieser Vereinbarung notwendig. Informationen gelten als vertraulich, wenn sie von der offenlegenden Partei zum Zeitpunkt der Offenlegung als vertraulich bezeichnet wurden oder wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände im Zusammenhang mit der Offenlegung von der empfangenden Partei vernünftigerweise als vertraulich zu verstehen sind.


14.2. Dokumente von Stadtritter:

Dienstleistungspläne von Stadtritter (die Dienstanweisung, das Wachbuch oder ähnliche Dokumentationen) sind stets als vertrauliche Informationen zu betrachten und durch das Urheberrecht geschützt.


14.3. Ausnahmen:

Keine der Parteien hat im Rahmen dieser Vereinbarung eine Vertraulichkeitsverpflichtung in Bezug auf Informationen, die (a) ohne Verletzung einer Verpflichtung aus dieser Vereinbarung öffentlich zugänglich sind oder nachträglich öffentlich zugänglich werden, (b) sich vor dem Zeitpunkt der ersten Offenlegung im Rahmen dieser Vereinbarung bereits im Besitz der anderen Partei befanden, (c) von der anderen Partei entwickelt werden, ohne dass diese dafür vertrauliche Informationen verwendet bzw. auf vertrauliche Informationen Bezug nimmt, die sie von der offenlegenden Partei erhalten hat, (d) nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der offenlegenden Partei offengelegt werden, oder (e) die infolge einer Anordnung oder Anforderung eines Gerichts oder einer Behörde offengelegt werden müssen.


§ 15 Datenschutz

15.1. BDSG:

Stadtritter hält die Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) ein, insbesondere wenn ihr Zugang zum Objekt oder zur Hard- und Software des Auftraggebers gewährt wird. Stadtritter stellt sicher, dass ihre Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen diese Regelungen ebenfalls einhalten, insbesondere verpflichtet Stadtritter sie vor Aufnahme ihrer Tätigkeit zur Geheimhaltung, wenn erforderlich auch per Auftragsdatenverarbeitungsvereinbarung gemäß § 11 BDSG.


15.2. Speicherung von Daten:

Stadtritter speichert folgende Daten des Auftraggebers: Name, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Zeiten und sonstige Daten (Personen etc.) der Scharf- und Unscharfschaltung der Anlagen, Zeiten und sonstige Daten eines Alarms (Grund etc.), Bankdaten (für Lastschriftverfahren), Codewörter (inkl. Zuordnung zu Personen), Öffnungs- und Schließzeiten des Objekts sowie IP-Adressen von Anlagen und den Geräten, die über die App darauf zugreifen.


15.3. Weitergabe von Daten:

Stadtritter wird die Daten des Auftraggebers grds. nicht an Dritte weitergeben werden, es sei denn, dass es zur Vertragserfüllung erforderlich ist, sie dazu gesetzlich verpflichtet ist oder der Auftraggeber ihr vorher seine Zustimmung erteilt hat. Stadtritter hat das Recht, die Daten zur Vertragserfüllung an ihre Erfüllungsgehilfen (auch den Sicherheitsdienst) sowie im Alarmfall an die Polizei oder Feuerwehr) weiterzugeben. Stadtritter hat zudem das Recht, anonymisierte Profile basierend auf den erhobenen Daten für Zwecke der Marktforschung, der Werbung oder der Feststellung der Marktbedürfnisse ihrer Kooperationspartner zu erstellen. Der Auftraggeber ist jederzeit berechtigt, gegen alle der genannten Nutzungsarten seiner Daten Widerspruch einzulegen (§ 15.5), muss dann aber damit rechnen, dass Stadtritter ihre Leistungen nicht wie vereinbart erbringen kann.


15.4. Newsletter:

Darüber hinaus verwendet Stadtritter die Daten des Auftraggebers für die Kundenbetreuung, z.B. für die Versendung eines Newsletters per E-Mail. Mit der Anmeldung zum Newsletter, die der Auftraggeber im Wege des „Double-Opt-In”-Verfahrens bestätigen muss, werden sein Name und seine E-Mail-Adresse mit seiner Einwilligung für eigene Werbezwecke von Stadtritter genutzt. Die Einwilligung zum Empfang eines Newsletters ist jederzeit per E-Mail widerrufbar. In jedem Newsletter findet sich dazu einen Link, mit dem der Auftraggeber seine Einwilligung widerrufen kann. Der Auftraggeber kann den Erhalt des Newsletters aber jederzeit auch per Telefon, E-Mail, Fax oder Brief abbestellen (Stadtritter GmbH, Albert-Einstein-Ring 17 – 25, 14532 Kleinmachnow, Telefon: 030 / 70 71 80 80, Telefax: 030 / 70 71 80 79, E-Mail: info@stadtritter.de).


15.5. Widerspruch:

Nach dem BDSG hat der Auftraggeber unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf unentgeltliche Berichtigung, Sperrung und Löschung seiner von Stadtritter gespeicherten Daten. Auf jeden Fall hat er jederzeit ein Recht auf unentgeltliche Auskunft hierüber.


§ 16 Gerichtsstand und anwendbares Recht

16.1. Gerichtsstand:

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ist Berlin, Deutschland. Hat ein Auftraggeber, wenn er kein Unternehmer (§ 14 BGB) ist, sondern Verbraucher (§ 13 BGB), seinen Wohnsitz nicht in Berlin, Deutschland, gelten in Bezug auf den Gerichtsstand die gesetzlichen Vorschriften des Staates, in dem der Auftraggeber bei Vertragsschluss seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (in Deutschland also die Regelungen der ZPO), d.h. zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.


16.2 Anwendbares Recht:

Diese Vereinbarung unterliegt deutschem Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Hat ein Auftraggeber, wenn er kein Unternehmer (§ 14 BGB) ist, sondern Verbraucher (§ 13 BGB), seinen Wohnsitz nicht in Deutschland, unterliegt diese Vereinbarung dem materiellen Recht des Staates, in dem der Auftraggeber bei Vertragsschluss seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, d.h. zwingende gesetzliche Bestimmungen über das anwendbare Recht bleiben von dieser Regelung unberührt.


§ 17 Schlussbestimmungen

17.1. Salvatorische Klausel:

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.


17.2. Abtretung:

Die Abtretung und/oder Übertragung von Rechten und/oder Pflichten aus dieser Vereinbarung durch den Auftraggeber bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Stadtritter.


17.3. Abweichende Geschäftsbedingungen:

Abweichende Geschäftsbedingungen, die Stadtritter nicht ausdrücklich anerkennt, sind für Stadtritter unverbindlich, auch wenn Stadtritter ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.


17.4. Änderungen und Ergänzungen:

Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit mindestens der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Regelung in § 17.4, soweit sich die Parteien nicht nachweislich in anderer Form geeinigt haben.


Stand (03/2016)

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